Aktuelles
aus den Bereichen Steuer- und Wirtschaftsberatung.
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Kompetent - Individuell - Transparent: Mit diesem Ansatz setzen wir Maßstäbe als Partner von kleinen und mittelständischen Unternehmen, Selbständigen, Freiberuflern und Vereinen.
So vielfältig wie die Landschaft der Tätigkeiten unserer Kunden ist, so ernst nehmen wir es, für Sie den passenden Weg zu finden.
Immobilien und Erhaltungsaufwendungen

Oft werden Immobilien, die als Investitionsobjekte angeschafft werden, nach Kauf umfassend saniert. Diese Aufwendungen sind im Regelfall als sofort abziehbare Werbungskosten im Jahr der Zahlung abziehbar. Werden allerdings innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt, deren Nettobeträge größer als 15% der Gebäudeanschaffungskosten betragen, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten n. §6 I Nr. 1a EStG. Klingt erstmal einfach, aber hier gibt es gleich mehrere Fallstricke, die unbedingt zu beachten sind:
1. Beginn des Dreijahreszeitraums: Beginn der Dreijahresgrenze ist nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums.
2. Unterschiedliche Nutzung des Gebäudes: Wird das Gebäude unterschiedlich genutzt (eigenbetrieblich, fremdbetrieblich oder zu eigenen oder fremden Wohnzwecken), ist jeder selbständige Gebäudeteil gesondert zu betrachten.
3. Zutreffende Einordnung der zugrundeliegenden Maßnahmen: Neben den klassischen Instandhaltungs-/ und Renovierungskosten sind auch Schönheitsreparaturen ausdrücklich mit in die 15% Grenze einzubeziehen.
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